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Abwehr eines Klagebegehrens auf Aufhebung eines Liegenschaftskaufvertrages wegen Wuchers (OLG Wien 15 R 117/21t)

4. Februar 2022

Die Klägerin stützte sich in erster Instanz auf eine Reihe von Anspruchsgrundlagen und begehrte die Aufhebung von Liegenschaftskaufverträgen, welche Sie mit den – von unserer Kanzlei vertretenen – Beklagten geschlossen hatte. Die Beklagten wurden in erster Instanz durch einen Kollegen vertreten, sodass unsere Kanzlei erst im Rechtsmittelverfahren (Berufung) tätig werden konnte.

Das Erstgericht erkannte, dass – mit Ausnahme des Wuchertatbestands – die Anspruchsgrundlagen weitgehend nicht berechtigt seien. Da der Wuchertatbestand jedoch erfüllt sei, gab es in einem Teilurteil dem Klagebegehren der Klägerin statt.

Unsere Kanzlei erhob Berufung gegen dieses Urteil und verhalf den Beklagten dadurch zu ihrem Recht. Das Berufungsgericht (OLG Wien) erkannte in der Entscheidung 15 R 117/21t, dass der Wuchertatbestand sowie die anderen Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt sind und wies das Klagebegehren folglich zur Gänze ab. Durch das Einschreiten unserer Kanzlei konnten sich die Beklagten somit weiterhin auf die – für sie zweifellos vorteilhaften – Liegenschaftskaufverträge berufen.

Volltext der Entscheidung OLG Wien 15 R 117/21t ansehen
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