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Aufkündigung der Klägerin gegenüber der Verlassenschaft des verstorbenen Mieters (OGH 1 Ob 220/17k)

15. Juli 2015

Die Klägerin begehrte die Aufkündigung und Räumung der Wohnung, welche vom ehemaligen (verstorbenen) Mieter und seinem Sohn – der von unserer Kanzlei vertretene Beklage – bewohnt wurde. Wir konnten dem Beklagten zu seinem Recht verhelfen und bis zur letzten Instanz die Kündigung und Räumung der Wohnung abwehren. Lesen Sie hier die gesamte Entscheidung des OGH…

VOLLTEXT DER ENTSCHEIDUNG

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „O*****“ ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien, gegen die beklagte Partei S***** K*****, vertreten durch die KS Kiechl Schaffer Rechtsanwalts GmbH, Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2017, GZ 38 R 62/17z 20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 29. Dezember 2016, GZ 3 C 129/16z 10, bestätigt wurde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung
1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, vermag doch die Klägerin schon die Relevanz der relevierten Begründungsmängel nicht darzustellen.
2. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, handelt es sich bei der Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, regelmäßig um eine solche des Einzelfalls (RIS Justiz RS0043702; vgl RS0107188). Im vorliegenden Fall lag zudem – anders als nach dem der Entscheidung 3 Ob 15/08i zugrunde liegenden Sachverhalt – keine vollständige räumliche Trennung zwischen den jeweiligen Wohnbereichen vor; das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der verstorbene Mieter, sein Sohn (der Beklagte) und dessen Lebensgefährtin „einen Haushalt zu dritt“ führten. Bei dieser Sachlage ist aber die Auffassung der Vorinstanzen, der Beklagte hätte mit dem damaligen Mieter
– seinem Vater – bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt, nicht zu beanstanden. Eine erhebliche, im Interesse der Rechtssicherheit ein Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordernde Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist daher nicht zu erblicken (so auch 6 Ob 197/17i im Aufkündigungsverfahren der Klägerin gegenüber der Verlassenschaft des verstorbenen Mieters).

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