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Erfolgreiche Vertretung unsere Mandantin vor dem Oberlandesgericht Wien (8 Rs 32/23v) – Anerkennung von Covid-19 Infektion als Berufskrankheit und Gewährung einer Versehrtenrente durch die Unfallversicherungsanstalt

Recht & Rechtsberatung

Das Oberlandesgericht Wien hob die Entscheidung des Erstgerichts auf, nachdem dieses die Klage auf Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit und Gewährung einer Versehrtenrente abwies. Das Verfahren des Erstgerichts war mangelhaft, weil der Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten Virologie und Infektiologie unzulässigerweise abgewiesen wurde.

Die verfahrensgegenständliche Infektionskrankheit Covid-19 fällt unter unter den Begriff der in Nummer 38 der Anlage 1 zum ASVG angeführten Infektionskrankheiten. Die Klägerin hat ihre berufliche Tätigkeit in einem in der Spalte 3 der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Unternehmen ausgeübt. Nach § 177 Abs 1 ASVG und Nummer 38 der Anlage 1 zum ASVG gelten nämlich Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten, wenn sie ua durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung im Gesundheitsdienst verursacht wurden (vgl 10 ObS 1/23d Rn 9). Eine Prüfung, ob die Klägerin ihre Beschäftigung in einem Unternehmen ausgeübt hat, „in dem eine vergleichbare Gefährdung“ im Sinn der Nummer 38 Anlage 1 zum ASVG besteht (Näheres dazu siehe 10 ObS 1/23d; 10 ObS 149/22d), ist somit nicht notwendig, weil die vom Erstgericht festgestellte Beschäftigung der Klägerin als diplomierte Krankenschwester beim niedergelassenen praktischen Arzt in eine Beschäftigung im Gesundheitsdienst im Sinn der Nummer 38 der Anlage 1 zum ASVG darstellt.

Es ist somit als nächster Schritt zu prüfen, ob die Covid-19-Erkrankung der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist (RS0084375 [T1]). Die Beweislast trifft die Klägerin, wozu im nächsten Verfahrensgang ein Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Virologie und Infektiologie einzuholen sein wird.

Die gesamte Entscheidung können Sie hier herunterladen und ansehen:

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