Das Oberlandesgericht Wien hob die Entscheidung des Erstgerichts auf, nachdem dieses die Klage auf Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit und Gewährung einer Versehrtenrente abwies. Das Verfahren des Erstgerichts war mangelhaft, weil der Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten Virologie und Infektiologie unzulässigerweise abgewiesen wurde.

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Bei dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 41/23z) und des Oberlandesgerichts Graz haben wir für unsere Mandantin im Bereich „Sparbuchschließfächer“ und Sorgfaltspflichten der Vermieterin ein Obsiegen erzielt. Thema des Verfahrens war die Frage, ob die – von uns vertretene – beklagte Bank für den Ersatz des Wertes von Goldmünzen haftet, welche im Rahmen eines Einbruchs aus dem vom Kläger von ihr gemieteten Sparkassenbuchschließfach gestohlen wurden.

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Im Wirtschaftsstrafrecht bedarf es ausgewiesener Experten, die sich im Detail mit den hier heranzuziehenden Tatbeständen, vor allem der häufig angeklagten Untreue (§ 153 StGB) auskennen und beschäftigen.

Im Wirtschaftsstrafverfahren kommt es bereits während der Vorerhebungen häufig zu erheblichen Eingriffen in Vermögensrechte, etwa durch Beschlagnahmen oder Sicherstellungen.

Wir haben uns in der Praxis und auch aus wissenschaftlicher Sicht intensiv mit Themen aus dem Wirtschaftsstrafrecht beschäftigt und dazu unter anderem publiziert, insbesondere zum Thema der Kontenbeschlagnahme (beispielsweise RA Dr. Wolfgang Kiechl in Ecolex 10/2022 – Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht – „Sicherstellungen von und Verfügungen über Guthaben auf Bankkonten durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren“).

Im Fall, dass Sie einen Verteidiger im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts suchen, sind Sie bei uns daher genau richtig. Wir verfügen über langjährige Erfahrungen bei der Rückforderung von Vermögenswerten, der Verteidigung von Unternehmen und Einzelpersonen sowie bei der Unterstützung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens.

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Nach Abgabe von Erbantrittserklärungen aller Erben/-Innen zum gesamten Nachlass, bedürfen Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich keiner Genehmigung mehr (Ausnahme: Veräußerungen von Gegenständen aus dem Nachlassvermögen – dies dient dem Gläubigerschutz). Es bestehen nämlich keine Schutzbedürfnisse potentieller Erben mehr (ErlRV 471, BlgNR 22.GP, 28).

Dies ergibt sich sowohl nach dem Gesetzeswortlaut (der nicht differenziert!), aber auch der weiterführenden herrschenden Lehre (Eccher in Schwimann³, RZ 10 zu § 810 ABGB; Welser bezieht sich in Rummel³ noch auf die alte Rechtslage vor 2005) auch auf Maßnahmen der ao. Verwaltung. Umfang des Vertretungsrechts von Erben hinsichtlich des Nachlasses, nach Abgabe von Erbantrittserklärungen.

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Symbolbild von Bitcoins

Am 04.11.2020 entschied der OGH (AZ 3 Ob 95/20x – veröffentlicht VbR 2021, 35) folgenden Sachverhalt:

Die Beklagte habe Investitionen in Bitcoins tätigen wollen, weshalb sie mit einem deutschen Händler (Kläger) Kontakt aufgenommen habe. Im Ergebnis wollte sie sechs Bitcoins erwerben und spätestens binnen vier Wochen an die Wallet des Klägers rückübertragen.

Im gegenständlichen Verfahren ging es nur um die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichtes in Österreich. Die Beklagte wendete im Ergebnis erfolgreich ein, dass sie nur in Deutschland geklagt werden dürfe, da sie dort einen Wohnsitz habe und ihr daher der Verbrauchergerichtsstand der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; VO (EU) 1215/2012) zugutekomme.

Entscheidend war im Verfahren einserseits, dass sich die Beklagte nur „privat“ für Bitcoin-Investments interessierte und daher tatsächlich als Verbraucherin zu qualifizieren war.

Andererseits ergab sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen, dass der klagende Vertragspartner in jenem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beklagte als Verbraucherin ihren Wohnsitz hat (im gegenständlichen Fall Deutschland), eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat.

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art 17 Nr 1 lit c EuGVVO habe daher, so der OGH, die Anwendung des Art 18 Nr 2 EuGVVO zur Folge, wonach die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher, nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Infolge dieses Gerichtsstandes bestand auch keine internationale Zuständigkeit Österreichs für das gegenständliche Verfahren. Der Kläger musste in Deutschland daher noch einmal klagen.

Die Entscheidung ist richtig und auf zahlreiche Sachverhalte übertragbar (Versandhandel, Anlagegeschäfte, etc.). Auch österreichische Verbraucher können sich selbstverständlich auf den ausschließlichen inländischen Verbrauchergerichtsstand berufen, wenn sie in vergleichbaren Causen im Ausland geklagt werden.

Wir dürfen/können Sie infolge der Dienstleistungsfreiheit in der gesamten EU vertreten (gegebenenfalls muss aus standesrechtlichen Gründen ein „Korrespondenzanwalt“ beigezogen werden). Wir verhelfen Ihnen gern zu Ihrem Recht.

Diese Kurzabhandlung beschränkt sich darauf zu analysieren, wann bei einer Kreditvergabe durch eine/n Bankmitarbeiter/in Befugnismissbrauch im Sinne der Untreue vorliegen könne. Hierzu führt der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.12.2010 (14 OS 143/09z) aus wie folgt:

Bei missbräuchlicher Kreditvergabe hänge der Schaden nicht von der allfälligen Rückführung der Kreditvaluta (die nur dem Charakter nachträglicher Schadensminderung hat) ab, sondern von der nach der Bonität des Schuldners zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruches im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung, somit im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Kreditgewährung (mit Hinweis auf Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 StGB). Die Frage der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit sei nach verschiedenen Kriterien zu beurteilen, in erster Linie vom Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleiches und ausreichender Sicherheiten.

Diese Kriterien einer „malversiven Kreditvergabe“ sind im Ergebnis richtig. Ob der Kredit in weiterer Folge ordnungsgemäß bedient wird oder nicht, ist nicht mehr wesentlich.
Der Vollständigkeit halber sollte noch ergänzt werden, dass der tatbildhafte Befugnismissbrauch „wissentlich“ erfolgen muss. Hinzu kommt noch der (zumindest bedingte) Schädigungsvorsatz.

Der Verstoß gegen Vergaberichtlinien bei Krediten, kann daher für die mit dem entsprechenden Pouvoir ausgestattete Mitarbeiter/innen von Banken, daher unter Umständen auch eine strafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen.

Sie benötigen Hilfe im Bereich des Strafrechts? Zögern sie nicht uns zu kontaktieren. Beratungen sind selbstverständlich auch jetzt jederzeit möglich, auch persönlich, da wir in unseren großzügigen Räumlichkeiten genug Platz zur Einhaltung der Hygienevorschriften haben.