Wir waren am Verfahren beteiligt und haben unsere Mandantschaft vor dem Obersten Gerichtshof obsiegt.

Der OGH äußert sich, soweit überschaubar, erstmals zur Frage, wer den Aufenthaltsort des Kindes bestimmt, wenn die Obsorge dem KJHT obliegt und Pflegeeltern mit der Pflege und der Erziehung betraut wurden1 (vgl. § 18 ff B-KJHG).

Gegenständlich leben die Pflegeeltern getrennt, behielten aber unverändert jeweils die (geteilte) Pflegeelternschaft. Nähere Feststellungen dazu erschienen dem 9. Senat nicht relevant. Da der/dem Obsorgeberechtigten das alleinige Recht zukomme, den Aufenthaltsort zu bestimmen, folgert der OGH „unkompliziert“, dass in der hier zu lösenden Konstellation, ohnehin der KJHT allein dafür zuständig sei.

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Die Sperre von Kontoguthaben durch Sicherstellungsanordnungen der Staatsanwaltschaft und/ oder Beschlagnahme des Gerichts sind in der Praxis ganz wesentliche Opferschutzmaßnahmen, um zu verhindern, dass Geldmittel aus Straftaten „verschwinden“. De lege lata sind die Rechtsgrundlagen hierfür rudimentär. Zudem besteht nur eine überschaubare Anzahl von Judikaten. Die damit verbundenen Rechtsprobleme, insb für das kontoführende Institut, werden hier dogmatisch abgehandelt.
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Nach Abgabe von Erbantrittserklärungen aller Erben/-Innen zum gesamten Nachlass, bedürfen Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich keiner Genehmigung mehr (Ausnahme: Veräußerungen von Gegenständen aus dem Nachlassvermögen – dies dient dem Gläubigerschutz). Es bestehen nämlich keine Schutzbedürfnisse potentieller Erben mehr (ErlRV 471, BlgNR 22.GP, 28).

Dies ergibt sich sowohl nach dem Gesetzeswortlaut (der nicht differenziert!), aber auch der weiterführenden herrschenden Lehre (Eccher in Schwimann³, RZ 10 zu § 810 ABGB; Welser bezieht sich in Rummel³ noch auf die alte Rechtslage vor 2005) auch auf Maßnahmen der ao. Verwaltung. Umfang des Vertretungsrechts von Erben hinsichtlich des Nachlasses, nach Abgabe von Erbantrittserklärungen.

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