Wir waren am Verfahren beteiligt und haben unsere Mandantschaft vor dem Obersten Gerichtshof obsiegt.
Der OGH äußert sich, soweit überschaubar, erstmals zur Frage, wer den Aufenthaltsort des Kindes bestimmt, wenn die Obsorge dem KJHT obliegt und Pflegeeltern mit der Pflege und der Erziehung betraut wurden1 (vgl. § 18 ff B-KJHG).
Gegenständlich leben die Pflegeeltern getrennt, behielten aber unverändert jeweils die (geteilte) Pflegeelternschaft. Nähere Feststellungen dazu erschienen dem 9. Senat nicht relevant. Da der/dem Obsorgeberechtigten das alleinige Recht zukomme, den Aufenthaltsort zu bestimmen, folgert der OGH „unkompliziert“, dass in der hier zu lösenden Konstellation, ohnehin der KJHT allein dafür zuständig sei.
Um Terminvereinbarung wird gebeten!