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Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO, Wallet, BitCoin

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Am 04.11.2020 entschied der OGH (AZ 3 Ob 95/20x – veröffentlicht VbR 2021, 35) folgenden Sachverhalt:

Die Beklagte habe Investitionen in Bitcoins tätigen wollen, weshalb sie mit einem deutschen Händler (Kläger) Kontakt aufgenommen habe. Im Ergebnis wollte sie sechs Bitcoins erwerben und spätestens binnen vier Wochen an die Wallet des Klägers rückübertragen.

Im gegenständlichen Verfahren ging es nur um die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichtes in Österreich. Die Beklagte wendete im Ergebnis erfolgreich ein, dass sie nur in Deutschland geklagt werden dürfe, da sie dort einen Wohnsitz habe und ihr daher der Verbrauchergerichtsstand der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; VO (EU) 1215/2012) zugutekomme.

Entscheidend war im Verfahren einerseits, dass sich die Beklagte nur „privat“ für Bitcoin-Investments interessierte und daher tatsächlich als Verbraucherin zu qualifizieren war.

Andererseits ergab sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen, dass der klagende Vertragspartner in jenem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beklagte als Verbraucherin ihren Wohnsitz hat (im gegenständlichen Fall Deutschland), eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat.

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art 17 Nr 1 lit c EuGVVO habe daher, so der OGH, die Anwendung des Art 18 Nr 2 EuGVVO zur Folge, wonach die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher, nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Infolge dieses Gerichtsstandes bestand auch keine internationale Zuständigkeit Österreichs für das gegenständliche Verfahren. Der Kläger musste in Deutschland daher noch einmal klagen.

Die Entscheidung ist richtig und auf zahlreiche Sachverhalte übertragbar (Versandhandel, Anlagegeschäfte, etc.). Auch österreichische Verbraucher können sich selbstverständlich auf den ausschließlichen inländischen Verbrauchergerichtsstand berufen, wenn sie in vergleichbaren Causen im Ausland geklagt werden.

Wir dürfen/können Sie infolge der Dienstleistungsfreiheit in der gesamten EU vertreten (gegebenenfalls muss aus standesrechtlichen Gründen ein „Korrespondenzanwalt“ beigezogen werden). Wir verhelfen Ihnen gern zu Ihrem Recht.

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