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Bankenrecht und Untreue (§ 153 StGB)

Kommentare und Publikationen, Recht & Rechtsberatung

Diese Kurzabhandlung beschränkt sich darauf zu analysieren, wann bei einer Kreditvergabe durch eine/n Bankmitarbeiter/in Befugnismissbrauch im Sinne der Untreue vorliegen könne. Hierzu führt der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.12.2010 (14 OS 143/09z) aus wie folgt:

Bei missbräuchlicher Kreditvergabe hänge der Schaden nicht von der allfälligen Rückführung der Kreditvaluta (die nur dem Charakter nachträglicher Schadensminderung hat) ab, sondern von der nach der Bonität des Schuldners zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruches im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung, somit im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Kreditgewährung (mit Hinweis auf Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 StGB). Die Frage der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit sei nach verschiedenen Kriterien zu beurteilen, in erster Linie vom Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleiches und ausreichender Sicherheiten.

Diese Kriterien einer „malversiven Kreditvergabe“ sind im Ergebnis richtig. Ob der Kredit in weiterer Folge ordnungsgemäß bedient wird oder nicht, ist nicht mehr wesentlich.
Der Vollständigkeit halber sollte noch ergänzt werden, dass der tatbildhafte Befugnismissbrauch „wissentlich“ erfolgen muss. Hinzu kommt noch der (zumindest bedingte) Schädigungsvorsatz.

Der Verstoß gegen Vergaberichtlinien bei Krediten, kann daher für die mit dem entsprechenden Pouvoir ausgestattete Mitarbeiter/innen von Banken, daher unter Umständen auch eine strafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen.

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