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Mietzinsüberprüfung im Gründerzeitviertel – Sternstunde für Mieter

Recht & Rechtsberatung

Auf Basis einer neuen höchstgerichtlichen Entscheidung des 5. Senates (Mietrechtssenat des Obersten Gerichtshofes, 5 Ob 137/20p) dürfte es mehr „mietrechtliche Gründerzeitviertel“ geben als gedacht. Dies ist für einen Mieter deswegen bedeutsam, da dann keine Lagezuschläge zulässig sind. Die Wohnumgebung (gemeint der „Block“) muss zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung zu mehr als 50% aus Gebäuden bestehen, die in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet worden sind. Innerhalb dieser Gebäudestruktur müssen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung (!), also historisch betrachtet, überwiegend kleine Wohnungen, der jetzigen Ausstattungskategorie D (vormals „Bassenawohnungen“) verbaut gewesen sein.

§ 2 Abs 3 RichtWG lautet:
„Die durchschnittliche Lage (Wohnumgebung) ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen, wobei eine Lage (Wohnumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist.“

Erhoben werden diese Umstände in einem Gerichtsverfahren in der Praxis von einem Sachverständigen.

Wichtig ist § 16 Abs 8 MRG zu berücksichtigen. Bestehende Mietverträge können nur dann angepasst/angefochten werden, wenn sie nicht älter als drei Jahre sind.

Unsere Sozietät ist auch in Mietrechtsangelegenheiten spezialisiert und überprüft gerne Ihre Mietverträge in diesem Lichte zu einem vernünftigen Beratungspauschalhonorar bzw. im Rahmen einer Erstberatung.

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